1. Allgemeines

Jeder Züchter muss Mitglied im Rheinländer Verein sein und sich an diese Zuchtordnung halten, damit eine verantwortungsvolle und artgerechte Zucht des Rheinländers gewährleistet werden kann. Nur reinrassige Hunde, die gesund, wesensfest und sozialisiert sind, werden zur Zucht zugelassen. Es gilt darauf zu achten, dass das rassetypische Wesen erhalten bleibt. Das äußere Erscheinungsbild sollte weitgehend dem festgesetzten Standard entsprechen, ist jedoch nachrangig zu betrachten, hinter den Faktoren der Gesundheit und des Wesens. Erbliche Defekte und Krankheiten werden im Zuchtbuch des Rheinländer Vereins erfasst. Ein Zuchtziel der Rheinländer Zucht ist es, etwaige Erbkrankheiten weitgehend zu vermindern. Trotz der durch den Verein oder die Züchter gesetzten Zuchtziele muss die Gesundheit des Hundes immer an erster Stelle stehen. Dem Hund darf zuchtbedingt kein Schaden, Leid oder Schmerz zugefügt werden.

2. Zuchtvoraussetzungen

Jeder Züchter muss über ausreichende Grundkenntnisse bezüglich Deckung, Trächtigkeit und Welpenaufzucht verfügen. Es ist deshalb Grundvoraussetzung für die Aufnahme als Rheinländer Züchter, dass der Züchter diese Kenntnisse entweder bereits vor Beginn seiner Zucht nachweist, oder an einem Züchtergrundseminar des Rheinländer Vereins teilnimmt. Es müssen bei der Zucht die Anforderungen des Tierschutzgesetzes und die Tierschutz Hundeverordnung eingehalten werden. Darüber hinaus müssen die Rheinländer Züchter ihre Hunde im Haus halten und die Welpenaufzucht hat ebenfalls im Haus mit altersentsprechendem Zugang zum gesicherten Garten zu erfolgen. Der Züchter muss bereit und fähig sein, dem Welpen eine umfassende Prägung und Sozialisierung in der Welpenphase zukommen zu lassen. Nähere Infos hierzu erhält der Züchter bereits im kostenfreien Züchterseminar.

Zwingerhaltung oder Stallaufzucht ist untersagt, ebenfalls ist die Zuchtmiete im Rheinländer Verein nicht erlaubt (Erklärung: bei der Zuchtmiete lebt die Hündin nur während der Aufzucht der Welpen beim Züchter und ansonsten bei einem anderen Besitzer). Zur Zucht ist nur ein Rassehund mit Ahnentafel zugelassen (Abstammungsnachweis auf den Eloschaboro), der die erforderlichen Zuchttauglichkeitsprüfungen bestanden hat und dessen Zuchttauglichkeit in der Ahnentafel vermerkt ist oder mittels gesonderter Zuchttauglichkeitsurkunde nachgewiesen werden kann.

2.1 Zuchtstätte

Die Zuchtstätte muss vor der ersten züchterischen Tätigkeit (Deckakt) durch den Zuchtwart besichtigt und die Voraussetzungen für die Zucht im Rheinländer Verein müssen vom Zuchtwart schriftlich gegenüber dem Zuchtbuchamt bestätigt werden.

2.2 Zwingername

Der Zwinger muss im Rheinländer Verein geschützt sein, damit eine Zucht über den Verein möglich ist. Ein Zwingername kann beim Zuchtbuchamt des Rheinländer Vereins beantragt werden. Im Antrag sollten zunächst drei Namen zur Auswahl vermerkt werden. Falls der Erste vergeben ist, so wird auf den zweiten und dann den dritten zurückgegriffen.

2.3 Zuchttauglichkeit

Vor dem Einsatz als Zuchthund im Rheinländer Verein muss der Hund die erfolgreichen gesundheitlichen Untersuchungen entsprechend der geltenden Zuchtordnung bestanden haben und von einem Zuchtrichter des Rheinländer Vereins nach Überprüfung von Standard und Wesen als zuchttauglich bewertet worden sein. Hierbei wird der Hund vom Zuchtrichter nach den aktuellen Regelungen des Standard und Wesen des Rheinländer Familienhundes unter Berücksichtigung des erarbeiteten Prüfungsablaufs beurteilt. Erst wenn diese Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind, wird für den Hund eine Zuchttauglichkeitsurkunde ausgestellt, mit der eine Aufnahme in die Zucht im Rheinländer Verein möglich ist. Bestehende Zuchtzulassungen vor Gründung des Rheinländer Vereins (15.03.2020) aus anderen Zuchtverbänden können ggf. durch den Zuchtausschuss des Rheinländer Vereins anerkannt werden. Eine Zuchtzulassung im Rheinländer Verein kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn dies im Interesse der Gesunderhaltung und Förderung der Rasse erforderlich ist. Hierüber entscheidet der Zuchtausschuss nach Anhörung des Züchters oder Deckrüdenbesitzers und ggf. unter Rücksprache mit einem Tierarzt.

2.3.1 Zuchtalter

Der Hund darf frühestens ab dem vollendeten 12. Monat zuchttauglich geschrieben werden.

Hündinnen sind nur bis zum vollendeten 8. Lebensjahr zur Zucht zugelassen, so dass die Zuchtzulassung mit dem 8. Geburtstag endet. Eine Verpaarung darf nach dem 8. Geburtstag nicht mehr erfolgen.

Sofern es die Gesundheit des Rüden zulässt, ist ein Höchstalter für die Zuchtzulassung des Rüden nicht festgelegt.

2.3.2 Gesundheitsprüfungen

Für die Zuchttauglichkeitsbescheinigung ist die Vorlage aller rassespezifischen, gesundheitlichen Untersuchungen durch einen Tierarzt, wie PL-Untersuchung, HD/ED Untersuchung, Augenuntersuchung inklusive Gonioskopie (vom DOK Augenfachtierarzt), erforderlich.

Bei der HD-Untersuchung werden Hunde mit dem Ergebnis: HD-A oder HD-B zur Zucht zugelassen. Bei der PL-Untersuchung werden Hunde mit dem Vermerk: PL-0 oder PL-1 zur Zucht zugelassen. Die ED-Untersuchung ist aktuell noch auf freiwilliger Basis.

Der Rheinländer Verein hat zur Sicherstellung einer einheitlichen Auswertung eine zentrale Bewertungsstelle eingerichtet, so dass die HD- (und evtl. ED-) Röntgenaufnahme mit dem Begleitformular und der Ahnentafel von dem röntgenden Tierarzt an die auf dem Begleitformular genannte Adresse zur Auswertung gesendet werden muss.

Die Augenuntersuchung inklusive Gonioskopie ist durch einen Augenfachtierarzt des „Dortmunder Kreises“ (DOK) (oder bei nicht in Deutschland ansässigen Züchtern bei einem vom ECVO gelisteten Untersucher oder einer vergleichsweise qualifizierten Einrichtung) durchzuführen. Hunde, die hier in allen Punkten den Eintrag „frei“ erhalten, werden zugelassen. Sollte ein Punkt nicht als frei eingestuft werden, entscheidet der Zuchtausschuss unter Berücksichtigung der Empfehlungen des DOK und ggf. nach Rücksprache mit einem fachkundigen Tierarzt und Anhörung des Züchters/Deckrüdenbesitzers über die Zulassung.

Züchter müssen für Hunde, die neu in den Rheinländer Verein aufgenommen werden und bereits über eine Zuchttauglichkeitsbescheinigung verfügen, diese rassetypische Untersuchungen mittels geeigneter tierärztlicher Bescheinigungen nachreichen, sofern diese noch nicht vorliegen. Über die Eignung dieser Nachweise entscheidet der Zuchtausschuss durch Beschluss.

2.3.3 Zuchtpause der Hündin

Eine Hündin darf frühestens bei der 2ten Hitze belegt werden. Der Allgemeinzustand der Hündin und ihre Wesensreife ist unbedingt zu beachten. Zwischen den Würfen muss mindestens eine Hitze ausgelassen werden. Nach einem Kaiserschnitt darf die Hündin erst nach einem Jahr wieder belegt werden. Nach zwei erfolgten Kaiserschnitten scheidet eine Hündin aus der Zucht aus. Eine Hündin soll insgesamt höchstens 5 Würfe bekommen.

2.4 Meldepflicht

Sind dem Züchter erbliche Defekte und Krankheiten der Zuchthunde oder Nachkommen seiner Zuchtstätte bekannt, so ist er verpflichtet, diese unverzüglich dem Zuchtausschuss zu melden. Bei aufgetretenen Erkrankungen der Zuchttiere entscheidet der Zuchtausschuss unter Rücksprache mit dem behandelnden Tierarzt und vorheriger Anhörung des Züchters oder Deckrüdenbesitzers über die Aufhebung der Zuchtzulassung.

3. Deckakt

Zuchthündinnen- und Deckrüdenbesitzer sind verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass die Partner ihrer Tiere zuchttauglich geschrieben sind. Dazu ist eine Kontrolle der Zuchttauglichkeitsbescheinigung, der Ahnentafel und der Zuchtpause erforderlich.

3.1 Deckbescheinigung

Eine Kopie der Deckbescheinigung muss innerhalb einer Woche beim Zuchtbuchamt des Rheinländer Vereins schriftlich (per E-Mail genügt) eingereicht werden.

3.2 Deckentschädigung

Über die Deckentschädigung sollten sich die Eigentümer der Hunde vor dem Deckakt selbstständig einigen. Es wird eine schriftliche Vereinbarung empfohlen.

3.3 Deckbuch

Jeder Deckrüdenbesitzer hat ein Deckbuch zu führen. Ein Muster ist beim Zuchtausschuss erhältlich.
Folgende Angaben müssen fortlaufend darin eingetragen werden: Name des Deckrüden, Wurftag, Zuchtbuchnummer, Chipnummer, Zuchttauglichkeitsurkunde, HD-Grad, (evtl. ED-Grad), PL-Grad, Augenuntersuchung, Wesens- und Standardbeurteilung. Name der belegten Zuchthündin, Anschrift des Besitzers der Zuchthündin, Decktag, Wurftag und Wurfergebnis.

Der Zuchtrichter oder Zuchtwart können jederzeit das Deckbuch auf Verlangen einsehen.

4. Wurf

4.1 Wurferstmeldebescheinigung

Die Wurferstmeldebescheinigung ist innerhalb 8 Tagen an die Zuchtbuchstelle zu senden. Der Bescheinigung sind Kopien der Ahnentafeln und der Zuchttauglichkeitsbescheinigungen beider Elterntiere beizulegen. Auf Verlangen des Zuchtausschusses wird eine Erstwurfabnahme innerhalb einer Woche durchgeführt. Die Kosten sind vom Züchter zu tragen, gemäß der Gebührenordnung des Rheinländer Vereins.

4.2 Wurfabnahme

Der Wurf wird in der 8. Lebenswoche kurz vor oder nach der ersten Impfung zur Grundimmunisierung von einem Zuchtwart abgenommen. Der Wurfabnahmebericht darf nur von einem Zuchtwart ausgefüllt werden. Ausnahmen können mit Absprache der Zuchtbuchstelle erteilt werden (z.B. Wurfabnahme vom Tierarzt). Sichtbare Mängel bei den Welpen müssen auf diesem Bericht vermerkt werden. Die Anfangsbuchstaben für die Namen der Welpen verschiedener Würfe folgen alphabetisch aufeinander. Jeder Züchter muss in seiner Zucht mit dem Buchstaben „A“ beginnen. Ein Vorname darf im Zwinger nur einmal benutzt werden. Alle Welpen des Wurfs und die Mutterhündin müssen bei der Wurfabnahme anwesend sein.

4.3 Chip

Jeder Züchter ist verpflichtet, die Welpen mit einem Identifikationschip kennzeichnen zu lassen. Die Nummer des Chips wird in die Ahnentafel des jeweiligen Hundes eingetragen.

4.4 Abgabe der Welpen

Die Abgabe der Jungtiere ist frühstens nach Vollendung der 8. Lebenswoche erlaubt. Die Welpen müssen ausreichend entwurmt sein und mindestens die Erstimpfung (Staupe, ansteckende Leberentzündung Hepatitis contagiosa canis (H.c.c.), Leptospirose und Parvovirose) der Grundimmunisierung erhalten haben.

5. Ahnentafel

Das Zuchtbuchamt stellt Ahnentafeln als Abstammungsnachweis aus. Die Ahnentafel bleibt Eigentum des Rheinländer Vereins. Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem Käufer kostenfrei auszuhändigen. Jeder Eigentumswechsel muss in der Ahnentafel vermerkt werden. Im Falle des Ablebens des Hundes ist die Ahnentafel unter Angabe des Todestages und der Todesursache an das Zuchtbuchamt des Rheinländer Vereins zu senden. Auf Wunsch kann die ungültig gemachte Ahnentafel dem Eigentümer des Hundes danach wieder überlassen werden.

Auf Antrag können Hunde, die nachweislich genetisch auf den Rassehund „Eloschaboro“ zurückgehen, eine Ahnentafel des Rheinländer Vereins mit Registrierungsvermerk erhalten. Über den Antrag entscheidet der Zuchtausschuss. Ein Anspruch auf Ausstellung der Ahnentafel besteht nicht.

6. Zuchtbuchamt

Im Zuchtbuchamt werden folgende Angaben im Zuchtbuch vermerkt: Name des Hundes, Rasse, Wurftag, Geschlecht, Farbe, Haarart, Wurfstärke, Züchter, Zwingerschutz Nr., Chipnummer. Die Zuchtbucheintragungen müssen mindestens vier Generationen umfassen. Alle Würfe werden ins Zuchtbuch eingetragen unter Angabe der totgeborenen oder verstorbenen Welpen, Fehlern und Erbkrankheiten.

7. Zuchtausschuss

Der Zuchtausschuss setzt sich aus dem Verwalter des Zuchtbuchamtes, dem Vertreter der Züchter, dem Vertreter der Deckrüden und dem Mitgliedervertreter zusammen. Der Zuchtausschuss darf im Einzelfall begründete Ausnahmen von der Zuchtordnung zulassen, wenn diese im Interesse des Fortschritts der Rheinländer Zucht sind.

8. Verstöße

Bei Verstößen gegen die Zuchtordnung, tierschutzrechtliche Bestimmungen oder Anordnungen und Entscheidungen des Zuchtausschusses, kann eine Verwarnung, ein befristetes Zuchtverbot oder ein Ausschlussverfahren beim Gesamtvorstand beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand nach Anhörung des Betroffenen. Entschädigungsansprüche des Züchters und Deckrüdenbesitzers sind ausgeschlossen.

9. Schlussbestimmung

Jedem Mitglied wird mit Eintritt in den Rheinländer Verein eine Ausfertigung der aktuellen Satzung, Zuchtordnung und Geschäftsordnung übergeben. Das Mitglied ist jedoch verpflichtet, sich über spätere Änderung dieser Bestimmungen durch Eigeninitiative mittels Einsicht in die aktuellen Regelungen, die auf der Webseite des Rheinländer Vereins veröffentlicht sind, zu unterrichten.